Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch sieben

Schadenersatzansprüche

  1. Absatz eins,Die Parteien verzichten auf alle Ansprüche für Schäden an ihrem Eigentum, das in Erfüllung dieses Abkommens oder im Zusammenhang damit verwendet wird, sowie für Verletzungen oder Todesfälle, die ihr jeweiliges Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit erlitten hat.
  2. Absatz 2,Absatz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht wurde.
  3. Absatz 3,Der Empfangsstaat behandelt und begleicht, in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften für Ansprüche aus der Tätigkeit seiner eigenen Streitkräfte, alle Ansprüche Dritter, die innerhalb seines Hoheitsgebiets im Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen des Personals bei der Ausübung offizieller Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen und zu Verletzungen, Todesfällen oder Sachschäden führen. Die Kosten, die sich aus der Begleichung eines solchen Anspruchs ergeben, werden wie folgt zwischen den beiden Parteien aufgeteilt:
    1. Litera a
      Ist der Entsendestaat allein verantwortlich, so geht der zugesprochene oder festgesetzte Betrag zulasten des Entsendestaates.
    2. Litera b
      Sind beide Parteien für den Schaden verantwortlich, so wird der zugesprochene oder festgesetzte Betrag nach gegenseitiger Konsultation zwischen ihnen aufgeteilt.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279012