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Art. 8

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 85/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 85 aus 2026,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 85/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

19/10 Friedenssicherung

Text

Artikel römisch acht

Medizinische und zahnmedizinische Hilfe

  1. Absatz eins,Das Personal muss vor der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates medizinisch und zahnmedizinisch für tauglich erklärt werden.
  2. Absatz 2,Das Personal erhält kostenlose medizinische Notfallversorgung in den militärischen medizinischen Einrichtungen des Empfangsstaates.
  3. Absatz 3,Die Behörden des Entsendestaates erstatten den Behörden des Empfangsstaates die Kosten für die Luftrettung im Notfall sowie für eine längere medizinische Behandlung ihres Personals in zivilen und örtlichen medizinischen Einrichtungen, es sei denn, das Personal kann sich auf internationale oder bilaterale Abkommen über medizinische Vorkehrungen oder soziale Sicherheit berufen, um die Kosten für die oben erwähnte Behandlung zu erstatten.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20013219

Dokumentnummer

NOR40279013