Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 223/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 223/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 223/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph eins,

Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:

  1. Ziffer eins
    Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 10 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
  2. Ziffer 2
    Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt insgesamt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr. Sie teilen im Zweifel diese Entschädigung nach Köpfen. Abweichende Vereinbarungen sind dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im Vorhinein bekannt zu geben.

Im RIS seit

28.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Gesetzesnummer

20013255

Dokumentnummer

NOR40280289