Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 223/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2026
Dokumentnummer
NOR40280290