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§ 3

Fassungen
ab 01.07.2026 — BGBl. II Nr. 242/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2026 BGBl. II Nr. 242/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erklärung des Kollektivvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen zur Satzung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2026BGBl. II Nr. 242/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. Juli 2026 festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
  2. Absatz 2,Innerbetrieblich vorgenommene Erhöhungen der Löhne oder Gehälter, die wegen des Inkrafttretens des gegenständlichen Kollektivvertrags ab 1. Mai 2026 bis zur Erlassung der Satzung erfolgt sind, können auf die Ist-Gehalts-Erhöhung, die durch die Satzungserklärung vorgenommen wird, angerechnet werden.

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013272

Dokumentnummer

NOR40280439