Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Anlage A Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 EKPUVÄrztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 3, EKPUV
Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren sind insbesondere folgende Daten zu erheben:
Erste Schwangerenuntersuchung (bis SSW 16)
ausführliche Anamnese der Schwangeren inklusive Angaben zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen
ausführliche Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen
Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG)
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, Vaginalsekret)
gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund); wenn auffällig: Abklärung einer Genitalverstümmelung (FGM)
Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Erste Labormedizinische Untersuchung (bis SSW 16)
Blutgruppenserologie (ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes):
Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors sowie Antikörper-Suchtest
Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem (z. B. nicht erhobenen) Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer
Blutbild:
Eosinophile und Basophile Granulozyten
klinisch-chemische Parameter:
oGTT (bei erhöhtem Risiko der Schwangeren)
Zweite (SSW 18 bis 22), dritte (SSW 24 bis 28), vierte (SSW 30 bis 34) und fünfte Schwangerenuntersuchung (SSW 35 bis 38)
Zwischenanamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, B-Streptokokken im Rahmen der fünften Schwangerenuntersuchung)
Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG)
gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund)
Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Zweite Labormedizinische Untersuchung (SSW 24 bis 28)
Blutbild:
Eosinophile und Basophile
Toxoplasmosetest Kontrolluntersuchungen bei negativem Vorbefund (letzte Kontrolle nach SSW 32)
klinisch-chemische Parameter:
Bestimmung des fetalen Rh-Faktors bei Rh-negativen Schwangeren
Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung gemäß § 5 EKPUV (SSW 14 bis 20)Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung gemäß Paragraph 5, EKPUV (SSW 14 bis 20)
Im Rahmen der allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Gesundheitsgespräch gemäß § 6 EKPUV (SSW 14 bis 20)Gesundheitsgespräch gemäß Paragraph 6, EKPUV (SSW 14 bis 20)
Im Rahmen des Gesundheitsgesprächs sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
Psychosoziale Belastungen
Sozioökonomische Belastungen
Sozialanamnestisches Gespräch
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren gemäß § 4 EKPUVUltraschalluntersuchungen der Schwangeren gemäß Paragraph 4, EKPUV
Im Rahmen der Ultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben:
Erste Ultraschalluntersuchung (SSW 8 bis 16)
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
Bestimmung des Geburtstermins laut Ultraschall
Beurteilung der Gestation
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Zweite Ultraschalluntersuchung (SSW 18 bis 22)
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
Beurteilung der Gestation
Biometrie des Fötus bzw. der Feten
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Dritte (SSW 30 bis 34) und vierte (SSW 35 bis 38) Ultraschalluntersuchung
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere
Beurteilung der Gestation
Biometrie und Lage des Fötus bzw. der Feten
Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
Hebammenberatungen gemäß § 7 EKPUVHebammenberatungen gemäß Paragraph 7, EKPUV
Im Rahmen der Hebammenberatungen sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben:
Erste Hebammenberatung (SSW 14 bis 20)
Beratung und Information insbesondere über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt sowie über Stillen
Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren
Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten
Zweite Hebammenberatung (SSW 24 bis 34)
Beratung und Information insbesondere über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten, Wochenbett und Stillzeit sowie frühe Kindheit
Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren
Erhebung psychosozialer und sozioökonomischer Belastungen
Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten
Elternberatung gemäß § 8 EKPUV (ärztlich festgestellte Schwangerschaft bis Vollendung 1. LJ Kind)Elternberatung gemäß Paragraph 8, EKPUV (ärztlich festgestellte Schwangerschaft bis Vollendung 1. LJ Kind)
Im Rahmen der Elternberatung ist insbesondere über folgende Themen zu informieren:
Information/Beratung über arbeitsrechtliche und finanzielle Bedingungen
Information/Beratung über Themen zur Erwerbstätigkeit und Vereinbarkeit
Information/Beratung über Themen zur Elternschaft
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280457