Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 241/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Anlage B Ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 10, EKPUV

Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

Erste Kindesuntersuchung (1. LW)

  1. •
    Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform
  2. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  3. •
    Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen insbesondere der Durchführung der Blutabnahme für das Neugeborenenscreening

Zweite (4. bis 7. LW), dritte (3. bis 5. LM), vierte (7. bis 9. LM) und fünfte (10. bis 14. LM) Kindesuntersuchung

  1. •
    Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährung
    1. □
      einschließlich einer orthopädischen Untersuchung bei der zweiten Kindesuntersuchung
    2. □
      einschließlich einer freiwilligen Erhebung von psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen bei der dritten Kindesuntersuchung
    3. □
      einschließlich einer vorgesehenen Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches bei der vierten Kindesuntersuchung
    4. □
      einschließlich einer Augenuntersuchung bei der fünften Kindesuntersuchung
  2. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  3. •
    Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen

Sechste (22. bis 26. LM), siebente (34. bis 38. LM), achte (46. bis 50. LM) und neunte (58. bis 62. LM) Kindesuntersuchung

  1. •
    Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform
  2. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
  3. •
    Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen

Hörscreening des Kindes gemäß Paragraph 13, EKPUV (1. bis 4. LW)

Im Rahmen des Hörscreenings des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

  1. •
    Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt (Methode: OAE oder AABR) und beinhalten die Beurteilung des Hörvermögens
  2. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes gemäß Paragraph 14, EKPUV

Im Rahmen der Hüftultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

Erste (1. LW) und zweite (6. bis 8. LW) Hüftultraschalluntersuchung

  1. •
    Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten die Beurteilung des rechten und linken Hüftgelenks
  2. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes gemäß Paragraph 15, EKPUV (22. bis 36. LM)

Im Rahmen der augenfachärztlichen Untersuchung des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben:

  1. •
    Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten
  2. •
    Beurteilung des Sehvermögens
  3. •
    Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien

Schlagworte

Halsbereich, Nasenbereich

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280458