Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.
(2)Absatz 2,Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.
(3)Absatz 3,Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.
(4)Absatz 4,Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.
(5)Absatz 5,Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.
(6)Absatz 6,Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
(7)Absatz 7,Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280452