Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 241/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.
  4. Absatz 4,Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.
  5. Absatz 5,Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.
  6. Absatz 6,Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
  7. Absatz 7,Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280452