Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere
Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Anlage A vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
(3)Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
(5)Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280443