Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 241/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

2. Abschnitt
Untersuchungsprogramm für Schwangere

Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Anlage A vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
  3. Absatz 3,Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
  5. Absatz 5,Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280443