Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 241/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 241/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Zusätzlich zu den in den Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 5, genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.
  2. Absatz 2,Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  3. Absatz 3,Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  4. Absatz 4,Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
  5. Absatz 5,Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

Im RIS seit

13.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280444