Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 2 bis 6 und § 5 genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.Zusätzlich zu den in den Paragraph 3, Absatz 2 bis 6 und Paragraph 5, genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.
(2)Absatz 2,Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(3)Absatz 3,Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(4)Absatz 4,Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(5)Absatz 5,Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280444