Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWKMS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.
(2)Absatz 2,Teilzeitbeschäftigung soll in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.
Schlagworte
Funktionsstufe
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280495