Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 19.08.2026 — BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute19.08.2026 BGBl. II Nr. 247/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWKMS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.08.2026BGBl. II Nr. 247/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Telearbeit

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,In der Richtlinie für die Telearbeit des Ressorts ist die Möglichkeit der Einrichtung regelmäßiger Telearbeit für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bei Teilzeitbeschäftigung bzw. herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeiten sowie zur Erleichterung der Betreuungspflichten im Hinblick auf mehr Flexibilität für das Abholen und Bringen von Kindern in Schule oder Kindergarten, explizit vorzusehen.
  2. Absatz 2,Bei der Inanspruchnahme von anlassbezogener Telearbeit sind Themen der Vereinbarkeit (Kinderbetreuungspflichten, Pflegeverantwortung) vorrangig zu berücksichtigen.

Im RIS seit

18.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

20013277

Dokumentnummer

NOR40280496