Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWKMS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Telearbeit
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,In der Richtlinie für die Telearbeit des Ressorts ist die Möglichkeit der Einrichtung regelmäßiger Telearbeit für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere zur Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bei Teilzeitbeschäftigung bzw. herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeiten sowie zur Erleichterung der Betreuungspflichten im Hinblick auf mehr Flexibilität für das Abholen und Bringen von Kindern in Schule oder Kindergarten, explizit vorzusehen.
(2)Absatz 2,Bei der Inanspruchnahme von anlassbezogener Telearbeit sind Themen der Vereinbarkeit (Kinderbetreuungspflichten, Pflegeverantwortung) vorrangig zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280496