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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2026 — BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2026 BGBl. III Nr. 102/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,

Typ

Vertrag – Mongolei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2026BGBl. III Nr. 102/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 3

3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.

3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter der Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement bei gebundenen Hilfskrediten mindestens 35 %.

Die bis zum 14. Januar 2027 geltenden Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens sind als Anhang römisch eins diesem Abkommen beigefügt.

3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Kreditkonditionen auf Grund von Änderungen in der OECD-Länderrisikoklassifizierung verändern können.

Im RIS seit

31.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2026

Gesetzesnummer

20013289

Dokumentnummer

NOR40280590