Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 3
3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.
3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter der Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement bei gebundenen Hilfskrediten mindestens 35 %.
Die bis zum 14. Januar 2027 geltenden Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens sind als Anhang I diesem Abkommen beigefügt.Die bis zum 14. Januar 2027 geltenden Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens sind als Anhang römisch eins diesem Abkommen beigefügt.
3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Kreditkonditionen auf Grund von Änderungen in der OECD-Länderrisikoklassifizierung verändern können.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280590