Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 102/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 4
4.1 Die Fördereignung von Projekten, die ihm Rahmen dieses Abkommens finanziert werden sollen, wird von Fall zu Fall geprüft, wobei die Ex-ante-Leitlinien und die im Rahmen der „Helsinki“-Regeln für gebundene Hilfe gewonnenen Erfahrungen sowie gegebenenfalls nationale Anforderungen und Kriterien berücksichtigt werden. Eine indikative Liste der förderfähigen Projektsektoren ist diesem Abkommen als Anhang III beigefügt.4.1 Die Fördereignung von Projekten, die ihm Rahmen dieses Abkommens finanziert werden sollen, wird von Fall zu Fall geprüft, wobei die Ex-ante-Leitlinien und die im Rahmen der „Helsinki“-Regeln für gebundene Hilfe gewonnenen Erfahrungen sowie gegebenenfalls nationale Anforderungen und Kriterien berücksichtigt werden. Eine indikative Liste der förderfähigen Projektsektoren ist diesem Abkommen als Anhang römisch drei beigefügt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2026
Dokumentnummer
NOR40280591