Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
§ 1.Paragraph eins,
Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß § 33 Abs. 1a EStG 1988 für das Jahr 2027 kundgemacht. Mit dieser Verordnung werden die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, EStG 1988 für das Jahr 2027 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280615