Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Inflationsanpassungsverordnung 2027
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
zum Außerkrafttreten vgl. § 4zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die nach § 33a Abs. 3 EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 3,4%, weshalb die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2027 um 2,2666% periodisch anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind. Die nach Paragraph 33 a, Absatz 3, EStG 1988 ermittelte Inflationsrate beträgt 3,4%, weshalb die für das Kalenderjahr 2026 geltenden Beträge für das Kalenderjahr 2027 um 2,2666% periodisch anzuheben und auf volle Euro aufzurunden sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280616