Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 03.09.2026 — BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute03.09.2026 BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWET

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.09.2026BGBl. II Nr. 263/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Maßnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Es obliegt den Vorgesetzten, entsprechend des Paragraph 11 d, B-GlBG besonders Frauen zur Teilnahme an internen und externen Bildungsangeboten zu ermutigen bzw. konkrete Ausbildungsschritte vorzuschlagen und den Zugang zu diesen zu ermöglichen. Insbesondere sind Frauen zur Teilnahme zu Weiter- und Ausbildungsmaßnahmen zur Umsetzung der Digitalisierungsoffensive in der öffentlichen Verwaltung zu ermutigen und es ist auf einen ausgewogenen Geschlechteranteil zu achten.
  2. Absatz 2,Frauen sind insbesondere zu solchen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Übernahme in höherwertige Verwendungen und Funktionen qualifizieren, bevorzugt zuzulassen.
  3. Absatz 3,Die Personalplanung und -entwicklung hat die Gleichstellung und Chancengleichheit von Frauen und Männern bei Aus- und Weiterbildung, Entlohnung und Aufstieg mit gezielten Maßnahmen zu sichern.
  4. Absatz 4,Die/Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist von der Personal- bzw. Ausbildungsabteilung jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internen und externen Fortbildungsveranstaltungen im Vorjahr getrennt nach Geschlechtern und Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen für jede einzelne Veranstaltung zu informieren.
  5. Absatz 5,Vorträge und Skripten dürfen keinerlei (mittelbar) diskriminierenden Inhalt enthalten und sind nach Möglichkeit um frauen- sowie genderspezifische Themenbereiche zu erweitern.
  6. Absatz 6,Bei der Organisation von Vorträgen und Weiterbildungsangeboten ist, sofern Frauen bisher unterrepräsentiert sind, die Erhöhung des Frauenanteils unter Vortragenden anzustreben.

Schlagworte

Personalentwicklung, Ausbildung, Weiterbildungsmaßnahme, Ausbildungsveranstaltung, Personalabteilung, Verwendungsgruppe

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20013292

Dokumentnummer

NOR40280629