Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWET
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Grundausbildung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundausbildung von Bediensteten ist der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten ausreichend Möglichkeit zu bieten, sich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorzustellen und diese über das B-GlBG und den Frauenförderungsplan zu informieren.
(2)Absatz 2,Frauenförderungs- und genderspezifische Themen sind in der Grundausbildung aller Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen anzusprechen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280628