Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 03.09.2026 — BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute03.09.2026 BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWET

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

03.09.2026BGBl. II Nr. 263/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

B. Besondere Förderungsmaßnahmen

Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der Paragraph 11 b bis Paragraph 11 d, B-GlBG zu achten.
  2. Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 11 b, bzw. Paragraph 11 c, B-GlBG hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Alle Ausschreibungstexte gemäß Paragraph 7, B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen.
  4. Absatz 4,Es ist Aufgabe von Führungskräften, besonders Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung zu ermutigen.

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20013292

Dokumentnummer

NOR40280627