Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan BMWET
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 263/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
B. Besondere Förderungsmaßnahmen
Maßnahmen zur Anhebung des Frauenanteils
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der § 11b bis § 11d B-GlBG zu achten.Bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich und bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften ist auf die Einhaltung der Paragraph 11 b bis Paragraph 11 d, B-GlBG zu achten.
(2)Absatz 2,Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß § 11b bzw. § 11c B-GlBG hinzuweisen.Bei Ausschreibungen von Planstellen und Funktionen ist auf das Frauenförderungsgebot gemäß Paragraph 11 b, bzw. Paragraph 11 c, B-GlBG hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Alle Ausschreibungstexte gemäß § 7 B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen.Alle Ausschreibungstexte gemäß Paragraph 7, B-GlBG zur beabsichtigten Besetzung von Arbeitsplätzen und Funktionen müssen so formuliert sein, dass sich Frauen zur Bewerbung motiviert fühlen.
(4)Absatz 4,Es ist Aufgabe von Führungskräften, besonders Frauen zur Übernahme von Führungsverantwortung zu ermutigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280627