Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 03.09.2026 — BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute03.09.2026 BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWET

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

03.09.2026BGBl. II Nr. 263/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Auswahlkriterien

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern ist ein besonderes Augenmerk auf die Regelung des Paragraph 5, B-GlBG zu legen.
  2. Absatz 2,In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie zur Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen Verständnis der Geschlechter orientieren.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf nicht Grund zur Ablehnung der Aufnahme in das Dienstverhältnis sein.
  4. Absatz 4,Zur Beurteilung von Führungsqualitäten ist auch die soziale Kompetenz als Kriterium heranzuziehen.
  5. Absatz 5,Die in einer Karenz erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen sind entsprechend zu würdigen.

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20013292

Dokumentnummer

NOR40280633