Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 03.09.2026 — BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute03.09.2026 BGBl. II Nr. 263/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMWET

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

03.09.2026BGBl. II Nr. 263/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Aufnahme oder Besetzung von Funktionen im Sinne des Ausschreibungsgesetzes (AusG)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Vor der Besetzung von Funktionen, gemäß den Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes, sind der/dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen nachfolgende Informationen zur Kenntnis zu bringen:
    1. Ziffer eins
      die geplante Ausschreibung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Bewerberinnen und Bewerber,
    3. Ziffer 3
      die Mitglieder der Kommission,
    4. Ziffer 4
      die Auswahlentscheidung.
    Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins a, AusG ist entsprechend anzuwenden
  2. Absatz 2,Anforderungsprofile für Funktionen müssen klar definiert werden und den tatsächlichen Erfordernissen der Funktion entsprechen. Formulierungen dürfen keine geschlechtsspezifische Benachteiligung, weder direkt noch indirekt, beinhalten außer in Fällen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, B-GlBG.
  3. Absatz 3,Vor der Ausschreibung einer Funktion im Sinne des AusG ist zu prüfen, ob diese Funktion auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit (teilbeschäftigt) ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.

Im RIS seit

03.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2026

Gesetzesnummer

20013292

Dokumentnummer

NOR40280634