Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Kinder und deren Obsorgeberechtigte
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben einen lesenden Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 3 und § 9 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 9, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, deren Obsorgeberechtigte haben für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes keinen lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280982