Rechtstracker.at

§ 12 EKPV

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 286/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    2. Ziffer 2
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    4. Ziffer 4
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, EKPG.
  3. Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280981