Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Schwangere
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Schwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufSchwangere oder deren gesetzliche Vertretung haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß § 8 Abs. 2 EKPG.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Wahrnehmung der Rechte gemäß Paragraph 8, Absatz 2, EKPG.
(3)Absatz 3,Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß § 4 Abs. 3b EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 Z 1 bis Z 4 genannten Daten.Wurde der eEKP des Kindes noch nicht angelegt, sind die Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3 b, EKPG in den eEKP der Schwangeren zu speichern. Die Schwangere hat für den Zeitraum bis zur Anlage des eEKP des Kindes lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, genannten Daten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280981