Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff aufFachärztinnen und –ärzte gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf Angaben anlässlich der Geburt,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
Angaben zur postpartalen Periode und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient der Beurteilung der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer einer Beschäftigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280980