Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Krankenanstalten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Krankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufKrankenanstalten haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden und
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280979