Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff aufHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein schreibender Zugriff auf die Anamnese der Schwangeren,
die fünf Schwangerenuntersuchungen,
besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die vier Ultraschalluntersuchungen,
die zwei labormedizinischen Untersuchungen,
die kurativen Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinischen Untersuchungen,
die pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening, CVS/AC),
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung und
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280978