Rechtstracker.at

§ 8 EKPV

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 286/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
    1. Ziffer eins
      lesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
    2. Ziffer 2
      schreibender Zugriff auf
      1. Litera a
        die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
      2. Litera b
        das Gesundheitsgespräch,
      3. Litera c
        die zwei Hebammenberatungen,
      4. Litera d
        Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      5. Litera e
        Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
      6. Litera f
        die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  2. Absatz 2,Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  3. Absatz 3,Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  4. Absatz 4,Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
    1. Ziffer eins
      einen lesenden Zugriff auf
      1. Litera a
        die Anamnese der Schwangeren,
      2. Litera b
        die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      3. Litera c
        die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
      4. Litera d
        Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
      5. Litera e
        Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
      6. Litera f
        die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer sowie
    2. Ziffer 2
      einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die vier Ultraschalluntersuchungen und kurative Ultraschalluntersuchungen.
  5. Absatz 5,Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  6. Absatz 6,Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf
    1. Ziffer eins
      die Anamnese der Schwangeren,
    2. Ziffer 2
      die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    3. Ziffer 3
      die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
    4. Ziffer 4
      Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
    5. Ziffer 5
      Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
    6. Ziffer 6
      die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
  7. Absatz 7,Fachärztinnen und –ärzte für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie haben einen schreibenden Zugriff auf die zwei labormedizinischen Untersuchungen und auf kurative labormedizinische Untersuchungen.
  8. Absatz 8,Der Zugriff gemäß Absatz eins bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Halsheilkunde, Nasenheilkunde

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280977