Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigungen für Fachärztinnen und –ärzte
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht keinFachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein
lesender und schreibender Zugriff auf besondere Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden.
schreibender Zugriff auf
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
die zwei Hebammenberatungen,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(2)Absatz 2,Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in § 6 genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf sämtliche in Paragraph 6, genannte Daten. Davon abweichend besteht kein lesender Zugriff auf das Gesundheitsgespräch und jene Bestandteile der zweiten Hebammenberatung, die sich auf psychosoziale Belastungen beziehen. Sie haben zusätzlich einen schreibenden Zugriff auf Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(3)Absatz 3,Fachärztinnen und –ärzte für Orthopädie und Traumatologie sowie Orthopädie und Orthopädische Chirurgie haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(4)Absatz 4,Fachärztinnen und –ärzte für Radiologie haben
einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer sowie
einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die vier Ultraschalluntersuchungen und kurative Ultraschalluntersuchungen.
(5)Absatz 5,Fachärztinnen und –ärzte für Augenheilkunde und Optometrie haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
auf die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(6)Absatz 6,Fachärztinnen und –ärzte für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde haben einen lesenden Zugriff auf
die Anamnese der Schwangeren,
die besonderen Befunde, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung,
Angaben anlässlich der Geburt, die bereits in den eEKP des Kindes übernommen wurden,
Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt und
die Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer.
(7)Absatz 7,Fachärztinnen und –ärzte für Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie haben einen schreibenden Zugriff auf die zwei labormedizinischen Untersuchungen und auf kurative labormedizinische Untersuchungen.
(8)Absatz 8,Der Zugriff gemäß Abs. 1 bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.Der Zugriff gemäß Absatz eins bis 7 dient den Zwecken der Untersuchung der Schwangeren, des Neugeborenen nach der Geburt, der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse und der Dokumentation von Beratungen sowie der Dokumentation der Geburt.
Schlagworte
Kinderheilkunde, Halsheilkunde, Nasenheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280977