Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für Hebammen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Hebammen gemäß § 1 Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994 habenHebammen gemäß Paragraph eins, Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, haben einen lesenden und schreibenden Zugriff auf die Angaben zur Vitamin-K-Prophylaxe sowie auf den Teil der ersten Kindesuntersuchung, der der Kontrolle nach der ambulanten Geburt oder vorzeitigen Entlassung dient,
einen lesenden Zugriff auf sämtliche Teile der ersten und zweiten Kindesuntersuchung,
einen lesenden Zugriff auf die zwei Hüftultraschalluntersuchungen und
einen lesenden Zugriff auf das Hörscreening.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.Der Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Untersuchung des Säuglings und des Kleinkinds und der Eintragung der jeweiligen Untersuchungsergebnisse.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280987