Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
5. Unterabschnitt
Sonstige spezifische Zugriffsberechtigungen
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Bundesministerin oder den Bundesminister
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat einen lesenden Zugriff auf die im eEKP gespeicherten Daten zu den Schwangeren, Kindern und Gesundheitsdiensteanbietern.
(2)Absatz 2,Der Zugriff gemäß Abs. 1 dient den ZweckenDer Zugriff gemäß Absatz eins, dient den Zwecken
des Betriebs, der Wartung und der technischen Weiterentwicklung des eEKP und
der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß § 7 Abs. 1 EKPG zur Verfügung stehen.der Erstellung von Statistiken und Auswertungen zur Beantwortung gesundheitspolitischer Fragestellungen und der Erstellung von Auswertungen der Untersuchungs- und Beratungsergebnisse und der Evaluierung des Nutzungsverhaltens, wobei hierfür nur Daten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, EKPG zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Abs. 1 auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Abs. 1 genannten Daten.Zur Erstellung von Auswertungen hat im Auftrag der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers gemäß Absatz eins, auch die Gesundheit Österreich GmbH lesenden Zugriff auf die in Absatz eins, genannten Daten.
(4)Absatz 4,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß § 7 Abs. 2 EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der Bundesminister ist gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EKPG ermächtigt, die Daten des eEKP jährlich an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln.
Schlagworte
Untersuchungsergebnis
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280991