Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Spezifische Zugriffsberechtigung für die Sozialversicherung
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in § 7 Abs. 2a EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat einen lesenden Zugriff auf die in Paragraph 7, Absatz 2 a, EKPG genannten Daten zu den Schwangeren und Kindern.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (§ 36 Abs. 3 KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.Die Österreichische Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld (Paragraph 36, Absatz 3, KBGG) hat einen lesenden Zugriff auf die in Anlage 3 des EKPG genannten Daten.
(3)Absatz 3,Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Abs. 1 dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.Der Zugriff des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gemäß Absatz eins, dient den Zwecken der Auswertungen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 EKPG sowie zur Erfüllung seiner ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4)Absatz 4,Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Abs. 2 dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.Der Zugriff der Österreichischen Gesundheitskasse gemäß Absatz 2, dient dem Zwecke des Vollzuges des Kinderbetreuungsgeldgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280992