Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
3. Abschnitt
Aufteilung der Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO
Pflichten der gemeinsamen Verantwortlichen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Den in § 5 Abs. 1 EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den § 25 bis § 28 zugewiesenen sowie die in Abs. 2 genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Art. 26 DSGVO.Den in Paragraph 5, Absatz eins, EKPG genannten gemeinsamen Verantwortlichen des eEKP obliegen jeweils die in den Paragraph 25 bis Paragraph 28, zugewiesenen sowie die in Absatz 2, genannten aus der DSGVO resultierende Pflichten gemäß Artikel 26, DSGVO.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß § 5 Abs. 1 EKPG jeweils folgende Pflichten:Hinsichtlich der von ihnen zu verantwortenden Datenverarbeitungstätigkeiten obliegen den gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, EKPG jeweils folgende Pflichten:
Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO,Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO,
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 31 DSGVO,Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO,
Sicherstellung der Datensicherheit,
Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Artikel 33, DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Artikel 34, DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten in ihrem Verantwortungsbereich aufgetreten ist,
Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Art. 35 DSGVO notwendig ist,Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung, sofern dies aufgrund von Artikel 35, DSGVO notwendig ist,
Weiterleitung von Anträgen gemäß Abs. 3 an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowieWeiterleitung von Anträgen gemäß Absatz 3, an die Servicestelle und Information der betroffenen Person über die Weiterleitung sowie
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 12 Abs. 4 DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn aufgrund von deren Anträgen kein Tätigwerden erfolgt.
(3)Absatz 3,Anträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem III. Kapitel der DSGVO sind von einem der in § 5 Abs. 1 genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wennAnträge von betroffenen Personen zur Ausübung von Rechten gemäß dem römisch drei. Kapitel der DSGVO sind von einem der in Paragraph 5, Absatz eins, genannten gemeinsamen Verantwortlichen innerhalb von 72 Stunden an die Servicestelle zur Beantwortung weiterzuleiten, wenn
die betroffene Person ihre Identität eindeutig nachgewiesen hat,
das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß § 8 EKPG zusteht,das geltend gemachte Recht der betroffenen Person gemäß Paragraph 8, EKPG zusteht,
kein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Art. 12 Abs. 4 DSGVO vorliegt undkein anderer Grund für ein Nicht-Tätigwerden im Sinne des Artikel 12, Absatz 4, DSGVO vorliegt und
der von der betroffenen Person beanspruchte Verantwortliche für die Wahrnehmung des geltenden gemachten Rechts nicht zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280993