Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Die Rolle der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß § 4 Abs. 1,den Betrieb, die Wartung und die technische Weiterentwicklung des eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz eins,,
die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 EKPG,die von ihr oder ihm vorgenommene Erinnerung an Untersuchungs- und Beratungszeiträume gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, EKPG,
von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 7 Abs. 1 bis 2 EKPG,von ihr oder ihm vorgenommene Auswertungen von Daten oder Weitergabe von Daten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß Paragraph 7, Absatz eins bis 2 EKPG,
(2)Absatz 2,Der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister obliegen folgende Pflichten:
die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß § 8 Abs. 7 EKPG im Wege der Servicestelle,die Information, die Beratung und die Unterstützung betroffener Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, EKPG im Wege der Servicestelle,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 13 DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 13, DSGVO betreffend die eEKP-Anwendung,
Information der betroffenen Personen gemäß Art. 14 DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,Information der betroffenen Personen gemäß Artikel 14, DSGVO über die von ihm oder ihr vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten in geeigneter Weise,
die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO in Verbindung mit § 8 Abs. 5 EKPG im Wege der Servicestelle,die Wahrnehmung des Rechts auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, EKPG im Wege der Servicestelle,
die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Art. 19 DSGVO,die Wahrnehmung des Rechts auf Mitteilung gemäß Artikel 19, DSGVO,
die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß § 24 Abs. 3 im Wege der Servicestelle,die Koordinierung der Beantwortung von Anträgen gemäß Paragraph 24, Absatz 3, im Wege der Servicestelle,
die Erteilung der Information gemäß § 8 Abs. 6 EKPG im Wege der Servicestelle unddie Erteilung der Information gemäß Paragraph 8, Absatz 6, EKPG im Wege der Servicestelle und
die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 7 und 8 EKPG).die Löschung der im eEKP gespeicherten Daten (Paragraph 4, Absatz 7 und 8 EKPG).
Schlagworte
Untersuchungsergebnis, Untersuchungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280994