Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Die Rolle der Gesundheitsdiensteanbieter
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der jeweilige Gesundheitsdiensteanbieter hat folgende Verarbeitungstätigkeiten zu verantworten:
die von ihm durchgeführte Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren oder die von ihm durchgeführte Anlage des eEKP des Kindes,
die von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß § 4 Abs. 3, 3b und 3c EKPG unddie von ihm vorgenommene Speicherung der Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 3, 3 b und 3 c EKPG und
die von ihm vorgenommenen Zugriffe zu Zwecken der Erhebung von gespeicherten Daten.
(2)Absatz 2,Den Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende Pflichten:
Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO undHinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO und
Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.Wahrnehmung des Rechts auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, wobei dies von den betroffenen Personen nur gegenüber jenem Gesundheitsdiensteanbieter geltend gemacht werden kann, der die zu berichtigende Angabe im eEKP gespeichert hat.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280995