Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Die Rolle der Fachärztinnen und –ärzte, die zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980 zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten.Fachärztinnen und –ärzte, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, haben Verarbeitungstätigkeiten im Rahmen des lesenden Zugriffs auf Daten im eEKP zu verantworten. (2)Absatz 2,Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Art. 13 DSGVO.Ihnen obliegt die Pflicht zum Hinweis auf die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zur Verfügung gestellte Datenschutzinformation gemäß Artikel 13, DSGVO.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280996