Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. Abschnitt
Spezifische Zugriffsberechtigungen
1. Unterabschnitt
Grundsätze des Zugriffs auf den eEKP
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Speicherung von Daten im eEKP oder die Verarbeitung der im eEKP gespeicherten Daten ohne spezifische Zugriffsberechtigung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zugriffsberechtigungen umfassen
schreibende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes zulassen und
lesende Zugriffe, die eine Speicherung oder Änderung des Datensatzes nicht zulassen.
(3)Absatz 3,Spezifische Zugriffsberechtigungen führen zu keiner Ausweitung des Berufsrechts.
(4)Absatz 4,Zugriffsberechtigungen im Zusammenhang mit dem eEKP stehen entsprechend der Bestimmungen dieser Verordnung zu:
Gesundheitsdiensteanbietern nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbietern nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, Kindern oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigten,
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister
der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister im Wege der Servicestelle (im Folgenden: Servicestelle),
dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und
der Österreichischen Gesundheitskasse in ihrer Funktion als Kompetenzzentrum Kinderbetreuungsgeld.
(6)Absatz 6,Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat unter www.gesundheit.gv.at eine geeignete Übersicht über die Zugriffsberechtigungen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280972