Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
2. Unterabschnitt
Stammdaten
§ 4.Paragraph 4,
Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß § 4 Abs. 2 EKPG besteht Zur Registrierung der Schwangeren und Eintragung der Schwangerschaft sowie zur Eintragung des Neugeborenen und Ein- und Nachtragungen von Kindern in den eEKP gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG besteht
ein schreibender Zugriff zur Anlage und Deaktivierung des eEKP der Schwangeren
für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
für Fachärztinnen und –ärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie
ein schreibender Zugriff zur Anlage des eEKP des Kindes
für Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin sowie Fachärztinnen und –ärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin,
für Fachärztinnen und –ärzte für Kinder- und Jugendheilkunde.
Schlagworte
Eintragung, Kinderheilkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280973