Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eltern-Kind-Pass-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Stammdaten sind:
jene in § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, undjene in Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, Litera a, EKPG angeführten Daten der Schwangeren und Kinder, die bei der Anlage des eEKP registriert werden oder gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden, wobei hinsichtlich des Geschlechts nur die Eintragung von „weiblich“, „männlich“ und „offen“ möglich ist, und
jene in § 4 Abs. 4 und 4a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,jene in Paragraph 4, Absatz 4 und 4 a EKPG angeführten Daten, die zu den Gesundheitsdiensteanbietern verarbeitet werden,
(2)Absatz 2,Auf Stammdaten der Schwangeren greifen zu:
lesend:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß § 4 Abs. 2 durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.der Dachverband der Sozialversicherungsträger, ausgenommen auf Daten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, durch die betroffenen Personen manuell ergänzt werden.
schreibend:
Schwangere, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen undSchwangere, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen.die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf Stammdaten des Kindes greifen zu:
lesend:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG, ausgenommen Fachärztinnen und -ärzte der Sonderfächer Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie,
Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
schreibend:
Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen undKinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen und
die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß § 4 Abs. 2 EKPG einzutragen.die Servicestelle, um weitere Informationen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, EKPG einzutragen.
(4)Absatz 4,Auf Stammdaten der Gesundheitsdiensteanbieter greifen lesend zu:
Gesundheitsdiensteanbieter nach § 4 Abs. 3 EKPG,Gesundheitsdiensteanbieter nach Paragraph 4, Absatz 3, EKPG,
Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. Nr. 577/1980, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind,Fachärztinnen und –ärzten, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 3, Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1980,, zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ermächtigt sind, Kinder oder, sofern es diesen an der eigenen Entscheidungsfähigkeit mangelt, Obsorgeberechtigte,
die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister und
der Dachverband der Sozialversicherungsträger.
(5)Absatz 5,Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Abs. 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (§ 2 Z 10 E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.Der Zugriff der Servicestelle auf Daten gemäß Absatz 2 bis 4 erfordert die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Person, wobei diese unter Angabe des Namens, allfälliger akademischer Grade, des Geschlechts, des Geburtsdatums sowie der Telefonnummer, Anschrift oder E-Mail-Adresse der betroffenen Person, und mit beigeschlossener Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises und eigenhändig unterschriebenem Antrag, oder elektronisch mittels E-ID (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachzuweisen ist. Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Person haben sowohl ihre eindeutige Identität als auch jene der von ihnen vertretenen Person und das Bestehen einer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungsbefugnis nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2026
Dokumentnummer
NOR40280974