Rechtstracker.at

§ 6 EKPV

Fassungen
ab 01.10.2026 — BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 286/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eltern-Kind-Pass-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 286/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EKPV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

3. Unterabschnitt
Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt

Katalog der Dokumentation im Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt

Paragraph 6,

       Während der Schwangerschaft und bis zu 83 Tage nach der Geburt werden die nachfolgenden Untersuchungen und Beratungen durchgeführt und folgende Daten erhoben und im eEKP gespeichert:

  1. Ziffer eins
    Anamnese der Schwangeren, bestehend aus einer Anamnese der werdenden Mutter und einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen,
  2. Ziffer 2
    Angaben zu den fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren,
  3. Ziffer 3
    besondere Befunde, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine in Anlage 2 des EKPG definierte Teilmenge in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
  4. Ziffer 4
    Angaben zu den vier Ultraschalluntersuchungen,
  5. Ziffer 5
    Angaben zu den zwei labormedizinischen Untersuchungen,
  6. Ziffer 6
    Angaben zu den zwei Hebammenberatungen, wobei die zweite Hebammenberatung aus einer Beratung und einer Erhebung der psychosozialen Belastungen besteht,
  7. Ziffer 7
    Angaben zu kurativen Untersuchungen (Schwangerenuntersuchungen, Ultraschalluntersuchungen und Labormedizinische Untersuchungen),
  8. Ziffer 8
    Angaben zu pränataldiagnostischen Untersuchungen (Erst-Trimester-Screening, Organscreening und CVS/AC),
  9. Ziffer 9
    Angaben zur allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung, bestehend aus einer Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen und einem Untersuchungsbefund,
  10. Ziffer 10
    Angaben zum Gesundheitsgespräch, bestehend aus der Erhebung psychischer Belastungen, psychosozialer Belastungen und sozioökonomischer Belastungen sowie einem sozialanamnetischen Gespräch,
  11. Ziffer 11
    Durchführung der Elternberatung,
  12. Ziffer 12
    Angaben anlässlich der Geburt, wobei diese zur Schwangeren gespeichert werden und anschließend eine Teilmenge an für die weitere Behandlung des Kindes relevanten Daten in den eEKP des Kindes zu übernehmen ist,
  13. Ziffer 13
    Angaben zum Neugeborenen nach der Geburt,
  14. Ziffer 14
    Angaben zur postpartalen Periode und
  15. Ziffer 15
    Dokumentation des Zustandes des Kindes bei Entlassung oder Transfer

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026

Gesetzesnummer

20013303

Dokumentnummer

NOR40280975