Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.10.2026 bis 31.10.2026 — BGBl. II Nr. 288/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.10.2026 BGBl. II Nr. 288/2026 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 401.10.202631.10.2026 BGBl. II Nr. 288/2026 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2026BGBl. II Nr. 288/2026

Außerkrafttretensdatum

31.10.2026

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kontrolle

Paragraph 4,

Die E-Control kann entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von Paragraph 3, von den Verpflichteten einholen. Schwanken die Produktnotierungen, so kann eine Durchschnittsbetrachtung herangezogen werden. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von Paragraph 3, eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß Paragraph eins a, des Preistransparenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

20013304

Dokumentnummer

NOR40281008