Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Margenbegrenzung bei Treibstoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 288/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Schlussbestimmung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Unter Einbeziehung von Experten wird eine laufende Evaluierung durchgeführt, um rechtzeitig Änderungen der Verordnungsgrundlage wie zB Versorgungsstörungen identifizieren zu können und in diesem Fall ein Außerkrafttreten der Verordnung in die Wege zu leiten. Bei der Evaluierung ist auch auf die Situation kleiner und mittlerer Tankstellenbetreiber einzugehen.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281009