Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung E1-BMJ
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 310/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt für das Justizressort die Grundausbildung für den Exekutivdienst der Verwendungsgruppe E 1.
(2)Absatz 2,Jeder Grundausbildungslehrgang besteht aus theoretischen Inhalten und einer praktischen Ausbildung. Die theoretischen Inhalte werden im Rahmen des Studiengangs „Recht, Wirtschaft, Gesellschaft im digitalen Wandel“ mit dem Schwerpunkt „Sicherheit und Strafvollzug“ der Universität Graz vermittelt. Das Curriculum dieses Studiengangs in der jeweils geltenden Fassung bildet einen integralen Bestandteil dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281524