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§ 16 Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Fassungen
ab 01.11.2026 — BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.11.2026 BGBl. II Nr. 310/2026 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung E1-BMJ

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2026BGBl. II Nr. 310/2026

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung samt Anlagen tritt mit 1. November 2026 in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2007,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2015,, außer Kraft.
  3. Absatz 3,Eine auf Grund der Bestimmungen der in Absatz 2, zitierten Verordnung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Absatz 2, sind auf die praktische Verwendung nach den Bestimmungen dieser Verordnung anzurechnen.
  4. Absatz 4,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
  5. Absatz 5,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Im RIS seit

28.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2026

Gesetzesnummer

20013320

Dokumentnummer

NOR40281539