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§ 5 ABD-V

Fassungen
ab 29.12.2015 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2015
§ 503.05.201228.12.2015 BGBl. II Nr. 147/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABD-V

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Betriebsbuch

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,
    2. Ziffer 2
      die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und
    3. Ziffer 3
      alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.
  2. Absatz 2,Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.

Schlagworte

Wartungsarbeit, Prüfungsarbeit

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007817

Dokumentnummer

NOR40178045