Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Betriebsbuch
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für jeden Dampfkessel ist ein Betriebsbuch zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:
Bestätigungsvermerk eines Sachkundigen über die Wartungs- und Prüfungsarbeiten an den Sicherheitseinrichtungen,
die Beurteilung der regelmäßigen betrieblichen Wasseruntersuchungen durch den Dampfkesselwärter und sein Bestätigungsvermerk über die durchgeführten Funktionsprüfungen und Kontrollen und
alle Störungen sowie besondere Feststellungen anlässlich der Prüfungs- und Wartungsarbeiten.
(2)Absatz 2,Das Betriebsbuch ist dem Kesselprüfer bei den wiederkehrenden Untersuchungen vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Führung des Betriebsbuches kann in jeder zweckmäßigen reproduzierbaren, manipulationssicheren Form erfolgen. Bei elektronischer Führung des Betriebsbuches sind elektronisch gesicherte Unterschriften zu verwenden.
Schlagworte
Wartungsarbeit, Prüfungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178045