Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Automatisierter Betrieb von Dampfkesseln
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Speise- und Kesselwasser
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Dampfkessel dürfen nur mit einem je nach Kesselbauart, dem festgesetzten höchsten Betriebsdruck und den Betriebsbedingungen geeignet aufbereiteten Speise- und Kesselwasser betrieben werden.
(2)Absatz 2,Das Speise- und Kesselwasser ist von einem Sachkundigen mindestens halbjährlich zu überprüfen und zu beurteilen. Die darüber anzulegenden Aufzeichnungen sind von der Kessel- oder Werksprüfstelle im Rahmen der wiederkehrenden äußeren Untersuchungen zu überprüfen.
Schlagworte
Speisewasser, Kesselstelle
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40178046