Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 25/1995JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 162aParagraph 162 a
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 162a.Paragraph 162 a,
(1)Absatz eins,Wird ein Kind legitimiert, so gilt § 139 entsprechend.Wird ein Kind legitimiert, so gilt Paragraph 139, entsprechend.
(2)Absatz 2,Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Wird ein bereits mündiges Kind legitimiert, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Dokumentnummer
NOR12037936
alte Dokumentnummer
N2199545078J