Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 342Paragraph 342
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 342.Paragraph 342,
Was in den vorhergehenden §§.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden. Was in den vorhergehenden Paragraphen.in Rücksicht einer neuen Bauführung verordnet wird, ist auch auf die Niederreißung eines alten Gebäudes, oder andern Werkes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018068
alte Dokumentnummer
N2181110548Z