Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 343Paragraph 343
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
und bey der Gefahr eines vorhandenen Baues.
§ 343.Paragraph 343,
Kann der Besitzer eines dinglichen Rechtes beweisen, daß ein bereits vorhandener fremder Bau oder eine andere fremde Sache dem Einsturze nahe sey, und ihm offenbarer Schaden drohe; so ist er befugt, gerichtlich auf Sicherstellung zu dringen, wenn anders die politische Behörde nicht bereits hinlänglich für die öffentliche Sicherheit gesorgt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018069
alte Dokumentnummer
N2181110549Z