Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 939Paragraph 939
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
In wie fern eine Verzichtleistung eine Schenkung sey.
§ 939.Paragraph 939,
Wer auf ein gehofftes, oder wirklich angefallenes, oder zweyfelhaftes Recht Verzicht thut, ohne es einem Andern ordentlich abzutreten, oder dasselbe dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung zu erlassen, ist für keinen Geschenkgeber anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018665
alte Dokumentnummer
N2181111147Z