Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 940Paragraph 940
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
Belohnende Schenkung.
§ 940.Paragraph 940,
Es verändert die Wesenheit der Schenkung nicht, wenn sie aus Erkenntlichkeit; oder in Rücksicht auf die Verdienste des Beschenkten; oder als eine besondere Belohnung desselben gemacht worden ist; nur darf er vorher kein Klagerecht darauf gehabt haben.
Schlagworte
Pflichtschenkung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018666
alte Dokumentnummer
N2181111148Z