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§ 13 ADBG 2021

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.01.2021 BGBl. I Nr. 152/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anti-Doping-Bundesgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 152/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ADBG 2021

Index

78 Sport

Text

Einleitung von Dopingkontrollverfahren

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Dopingkontrollverfahren dienen der Überprüfung, ob gegen Anti-Doping-Regelungen verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Dopingkontrollverfahren können in Österreich von der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung, von der WADA, von einer Sportorganisation, vom zuständigen internationalen Sportfachverband, vom IOC, vom IPC oder von Veranstaltern internationaler Wettkämpfe oder Wettkampfveranstaltungen, ausländischen nationalen Sportfachverbänden oder ausländischen nationalen Dopingkontrolleinrichtungen jederzeit während und außerhalb von Wettkämpfen eingeleitet werden. Sportorganisationen können die Durchführung von Dopingkontrollen und die Analyse von Proben bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung anfordern.
  3. Absatz 3,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat für die Einleitung von Dopingkontrollverfahren einen Dopingkontrollplan (Paragraph 2, Ziffer 11,) zu erstellen und diesen regelmäßig entsprechend den neuesten Erkenntnissen zu aktualisieren. Sie wird dabei von der Auswahlkommission (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4,) unterstützt.
  4. Absatz 4,Bei Vorliegen eines hinreichenden Verdachts der unzulässigen Verabreichung oder Einnahme verbotener Wirkstoffe oder Anwendung verbotener Methoden oder eines sonstigen Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen ist jedenfalls ein Dopingkontrollverfahren einzuleiten.
  5. Absatz 5,Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die Einleitung von Dopingkontrollverfahren ohne Vorankündigung erst zum letztmöglichen Zeitpunkt den betroffenen Personen bekannt wird.

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20011421

Dokumentnummer

NOR40229462